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DVO (EU) 2017/1469 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

AktuellesBearbeiter: Martin Ramharter55Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder.ZFR 2018/151ZFR 2018, 304 Heft 6 v. 28.6.2018

Art 20 Abs 5-8 IDD sieht in der Nicht-Lebensversicherung die - lege non distinguente nicht auf Verbrauchergeschäfte beschränkte - Verpflichtung des Produktkonzipierers vor, ein Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Insurance Product Information Document/IPID) zu erstellen.11Siehe dazu näher Schauer in Fenyves/Schauer, IDD (69) 86 ff. Mittels des IPID ist dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger eine Reihe von Produktinformationen zu erteilen. Die Umsetzung dieser Vorgaben erfolgt in § 133 Abs 3 VAG 2016 idF des VersVertrRÄG 2018. Die DVO (EU) 2017/1469 legt das Standardformat für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten22ABl L 209 vom 12. 8. 2017, S 19. fest. Grundsätzlich umfasst das IPID ausgedruckt zwei Seiten im A4-Format. Nur ausnahmsweise darf es maximal drei Seiten im A4-Format umfassen. Das IPID hat folgende Rubriken zu enthalten: a) "Um welche Art von Versicherung handelt es sich?"; b) "Was ist versichert?"; c) "Was ist nicht versichert?"; d) "Gibt es Deckungsbeschränkungen?"; e) "Wo bin ich versichert?"; f) "Welche Verpflichtungen habe ich?"; g) "Wann und wie zahle ich?"; h) "Wann beginnt und endet die Deckung?"; i) "Wie kann ich den Vertrag kündigen?".

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