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WiEReG-NutzungsentgelteV im BGBl

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2018/130ZFR 2018, 258 Heft 5 v. 30.5.2018

Am 26. 4. 2018 hat das BMF unter BGBl II 2018/77 seine Verordnung "zur Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-NutzungsentgelteV)" kundgemacht. Die Verordnung beruht auf § 17 WiEReG und regelt - je nach Nutzungsart - die Gebühren ("Nutzungsentgelte"), die für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer erhoben werden. Das Nutzungsentgelt ist von der Bundesrechenzentrum GmbH für das BMF, das gem § 14 Abs 1 WiEReG als Registerbehörde fungiert, zu vereinnahmen und laufend auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gutzuschreiben (siehe § 17 Abs 3 WiEReG). Dabei hat die Bundesrechenzentrum GmbH lediglich die Funktion einer Zahlstelle. Die vereinnahmten Nutzungsentgelte sind monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats in voller Höhe an den BMF abzuführen. §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 Satz 1 WiEReG-NutzungsentgelteV sehen vor, dass das jeweilige Nutzungsentgelt stets im Voraus zu entrichten ist.

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