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Pflichten nach der GW-RL gelten für die Veräußerung von "Vorratsgesellschaften"

JudikaturEuGHBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2018/82ZFR 2018, 177 Heft 4 v. 27.4.2018

RL 2005/60/EG (3. GW-RL): ErwGr 1, 2, 5, 9, 10, 15, 46, Art 2 Abs 1 Nr 3 lit c, Art 3 Nr 7 lit a

Leitsatz

Art 2 Abs 1 Nr 3 lit c der RL 2005/60/EG (GW-RL) iVm Art 3 Nr 7 lit a dieser RL ist dahin auszulegen, dass unter diese Bestimmungen eine Person wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende fällt, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Gesellschaften, die sie selbst ohne vorherigen Auftrag durch ihre potenziellen Kunden zum Zweck des Verkaufs an diese Kunden gegründet hat, zu veräußern, wobei die Veräußerung durch Übertragung ihrer Anteile am Kapital der Gesellschaft, die Gegenstand des Verkaufs ist, erfolgt.

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