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Herabsetzung einer Verwaltungsstrafe nach AIFMG (unerlaubte Verwaltung eines AIF)

JudikaturBVwGBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2018/44ZFR 2018, 95 Heft 2 v. 27.2.2018

AIFMG: § 1 Abs 5 Z 1, § 4 Abs 1, § 60 Abs 1

Leitsatz (der Redaktion)

Herabsetzung der von der FMA ursprünglich mit 8.000 € festgesetzten Verwaltungsstrafe auf 2.500 €: Das Verschulden des Bf war zwar nicht als so gering einzustufen, dass eine Einstellung, allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung, vorzunehmen gewesen wäre, jedoch sind der Handlungs- und Gesinnungsunwert im konkreten Einzelfall vergleichsweise gering und ist aus Sicht der Spezialprävention eine herabgesetzte Strafe zu verhängen.

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