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Zum Jahresbeginn

EditorialBearbeiter: Olaf Riss/Martin Winner/Rainer WolfbauerZFR 2018/1ZFR 2018, 1 Heft 1 v. 30.1.2018

Das Jahr 2018 hat für manche in der Finanzbranche Tätige mit einer herben Enttäuschung begonnen: Der VfGH hat in einem am 5. 1. 2018 bekannt gewordenen Erk11G 408/2016 ua vom 13. 12. 2017, siehe in diesem Heft ZFR 2018/5, 25 ff. die Anträge des BVwG auf gänzliche bzw teilweise Aufhebung des § 99d BWG abgewiesen. Nach der vom VfGH verworfenen Ansicht des BVwG reiche der vom BWG für bestimmte Fälle vorgesehene Strafrahmen von bis zu mehreren Mio Euro in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit, weshalb eine Strafkompetenz der FMA verfassungswidrig sei. Das Überraschende an diesem Erk ist in erster Linie der Umstand, dass der VfGH in großer Klarheit seine seit dem Jahr 1989 gefestigte Rsp verwarf und das Höchstausmaß einer durch einfaches Gesetz angedrohten Geldstrafe nun nicht mehr als taugliches Abgrenzungskriterium zwischen den durch Verwaltungsbehörden einerseits und verpflichtend durch Gerichte andererseits zu verhängenden Geldstrafen erachtet. Sekundärrechtliche Erwägungen klammert das Höchstgericht bei seiner neuen Linie gänzlich aus. Auch macht es sich der VfGH bei der Argumentation keineswegs einfach, indem er seinem Meinungsumschwung die Schaffung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Jahr 2012 zugrunde legt: Bei der Lektüre des Erk tritt unverhohlen zutage, dass der VfGH in seiner aktuellen Zusammensetzung per Ende 2017 die bisherige Rsp nicht mehr für überzeugend hält - auch wenn das Höchstgericht dies natürlich in wesentlich gewählteren Worten ausdrückt.

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