ABGB: §§ 1295 ff, § 1325
Leitsatz (der Redaktion)
Der Verdienstentgang wäre durch den Unfall verursacht, wenn die Geschädigte ohne den Unfall und dessen Folgen nicht in den Ruhestand versetzt worden wäre. Denn in diesem Fall wäre der Unfall conditio sine qua non - also notwendige Bedingung - für die Ruhestandsversetzung und deren Folgen. Auf die Frage, ob die unfallbedingten Beeinträchtigungen allein ursächl - also hinreichende Bedingung - für die Ruhestandsversetzung waren, kommt es nicht an. Vielmehr genügte es, wenn die Ruhestandsversetzung durch ein Zusammenwirken von mehreren jeweils notwendigen Bedingungen - hier von unfallbedingten und anderen Beeinträchtigungen - verursacht worden wäre.