GesAusG: § 1
Leitsätze (der Redaktion)
Es bestehen keine verfassungsrechtl Bedenken im Lichte des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie des Gleichheitsgrundsatzes gegen § 1 Abs 1 und Abs 4, § 3 Abs 1 und Abs 9, § 4 Abs 1, § 5 Abs 1 und Abs 2 GesAusG, weil diesen Regelungen eine verfassungsrechtl nicht zu beanstandende Abwägung zwischen den Interessen des Mehrheitsgesellschafters und jenen der Minderheitsgesellschafter zugrunde liegt.