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Sind Crypto-Assets Waren? - Ja und Nein!

BeiträgeRalph Rirsch/Stefan TomanekZFR 2018/259ZFR 2018, 553 Heft 11 v. 28.11.2018

1. Einführung

Mit Ausnahme der 5. Geldwäsche-RL11RL (EU) 2018/843 v 30. 5. 2018 zur Änderung der RL (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der RL 2009/138/EG und 2013/36/EU , ABl L 156/43 v 19. 6. 2018. gibt es derzeit weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene eine in Österreich anwendbare Definition, was unter sog "Crypto-Assets" - also Bitcoin & Co - zu verstehen ist. Dass es sich bei diesem Phänomen nicht um (staatliche) Währungen im herkömmlichen Sinn handelt, ist mittlerweile weitgehend anerkannt und detailliert untersucht worden.22Vgl Piska, Kryptowährungen und ihr Rechtscharakter - eine Suche im Bermuda-Dreieck, ecolex 2017, 632; Völkel, Privatrechtliche Einordnung der Erzeugung virtueller Wahrungen, ecolex 2017, 639; Borowolski, Überblick über die unterschiedlichen aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen für Initial Coin Offerings (2018) 147; Piska/Völkel, Kryptowährungen und AML - smart regulation in Sicht, ecolex 2018, 671. Der Versuch, die Frage zu beantworten, ob es sich bei Crypto-Assets um "Waren" handelt - eine Einstufung,33Im vorliegenden Artikel werden ausschließlich der kapitalmarktrechtliche Warenbegriff iSd MiFID I/II sowie der Warenbegriff iZm der Warenverkehrsfreiheit des AEUV behandelt, nicht aber bspw der Warenbegriff des AGBG. die in verschiedenen Rechtsmaterien bedeutende Folgen hat -, ist hingegen bisher aufgrund fehlender Differenzierung nur einseitig erfolgt und wurde den Eigenheiten des kapitalmarktrechtlichen Warenbegriffs nicht gerecht.44 Piska/Völkel, ecolex 2017, 816.

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