Mit BGBl II 2018/253 vom 20. 9. 2018 hat die FMA nach vorheriger Zustimmung des BMF die Verordnung "zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten" (Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung - ZEIMV) geändert. Neben einigen Verweisanpassungen, die der Neukodifikation des ZaDiG 2018 geschuldet waren, wurden die drei Anlagen zur ZEIMV geändert: