IO: §§ 29, 39
Leitsätze (der Redaktion)
Ziel des Anfechtungsanspruchs ist nicht nur die Wiederherstellung des Zustands der Masse vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung des Zustands, in dem sich die Masse befinden würde, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre.