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EBA Vergütungsleitlinien - Neue Anforderungen an die Vergütungssysteme von Kreditinstituten

BeiträgeWolfgang SindelarZFR 2017/139ZFR 2017, 276 Heft 6 v. 23.6.2017

1. Ausgangslage

Die EBA11European Banking Authority. erließ auf der Grundlage der CRD IV,22RL 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013. konkret des Art 74 Abs 1 iVm Art 75 Abs 2, die Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik (EBA-L).33Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gem Art 74 Abs 3 und Art 75 Abs 2 der RL 2016/36/EU und Angaben gem Art 450 der VO (EU) 575/2013 . Diese traten mit 1. 1. 2017 in Kraft. Damit löste die EBA die sogenannten CEBS-Guidelines44Guidelines on Renumeration Policies and Practices des Committee of European Supervisors (CEBS) vom 10. 12. 2010. (CEBS-G) ab, die die CEBS55Die EBA ersetzte die CEBS (Committee of European Banking Supervisiors) zum 1. 1. 2011. im Dezember 2010 veröffentlichte.66Rz 8 der CEBS-G. In ihren Vergütungsleitlinien, die die CEBS-G unter Berücksichtigung der Vorgaben der CRD IV weiterentwickeln, berücksichtigt die EBA auch die in Art 450 CRR dargelegten Anforderungen an die Vergütungspolitik und -praxis für Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt. Die Berechtigung zur Herausgabe ihrer Leitlinien leitet die EBA aus Art 16 Abs 1 der EBA-VO77VO (EU) 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 11. 2010. her. Die Aufsichtsbehörden sowie die Institute haben nach Abs 3 alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um den Leitlinien und Empfehlungen der EBA nachzukommen. Die FMA entschied sich für die uneingeschränkte Anwendung der EBA-L, mit der Folge, dass sie erstmals auf das Performancejahr 2017 anzuwenden sind.

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