vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BVwG: Aufhebung einer Bestrafung wegen §§ 18, 44 WAG

JudikaturBVwGBearbeiter: Mag. Rainer Wolfbauer/Mag. Matthias Schimka11Der Autor ist Rechtsanwalt in Wien bei WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG und war am Verfahren beteiligt.ZFR 2017/82ZFR 2017, 145 Heft 3 v. 27.3.2017

WAG: § 18 Abs 2, §§ 44, 94 Abs 2 Z 2

Leitsätze (der Redaktion)

Im Hinblick auf die Feststellungen des BVwG konnte dem Bf nicht nachgewiesen werden, dass die Bank entgegen den Vorgaben des § 18 iVm § 44 WAG vorgegangen ist: Die sich aus diesen Bestimmungen ergebende Verpflichtung zur Risikoverminderung reicht nur so weit, als zusätzliche Schritte zur Zielerreichung erst dann nicht mehr gesetzt werden müssen, wenn dadurch, (außer durch eine Einstellung der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten oder durch sonstige aus Risikogesichtspunkten unverhältnismäßige Maßnahmen) beim Rechtsträger keine Senkung des Compliance-Risikos mehr eintreten würde. Die Bank konnte hier unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit den von ihr gesetzten Compliance-Maßnahmen (Kontrollmaßnahmen der Compliance-Funktion, der internen Revision oder des IKS-Systems; Ausbildung und Schulungen der Kundenbetreuer, Beschwerdemanagement) nachweisen, dass sie den Vorgaben bei Geschäften im Anwendungsbereich des § 44 WAG nachgekommen ist. Dies gilt nicht nur für die betreffenden Regelungen in der (bankinternen) WAG-Richtlinie, Abschnitte 2 und 3, sondern auch für die Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG über Initiierung und Ablauf der Beratungsgespräche bis hin zum etwaigen Vertragsabschluss für den Kauf eines Finanzinstruments oder hinsichtlich einer Portfolioverwaltung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte