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BVwG zum Anlegerprofil und mangelnden Verbotsirrtum

JudikaturBVwGBearbeiter: Mag. Rainer WolfbauerZFR 2017/23ZFR 2017, 35 Heft 1 v. 27.1.2017

WAG 2007: § 18 Abs 1, § 44 Abs 1 und 2 Z 3, § 95 Abs 2 Z 1 und 2

Leitsätze (der Redaktion)

Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der vom KI angewandten Strategie der Fall eintreten, dass ein höherer Erfahrungswert des Kunden neben geringeren Kenntnissen dazu führt, dass dem Kunden Finanzprodukte empfohlen werden können, die dem höheren Erfahrungswert entsprechen, wobei seine Kenntnisse in jenem Fall darunterliegen, also keinen entsprechend hohen Wert erreichen. Dies dadurch, dass die Höhe der Einstufung der "Kenntnisse oder11 Anm des Bearbeiters: Hervorhebungen nicht im Original. Erfahrungen mit Wertpapierveranlagungen" des Kunden im Anlegerprofil, die für die Gesamteinstufung relevant ist, sich aus dem höheren der beiden Werte "Informationen zu den Erfahrungen mit Wertpapierveranlagungen" oder "Informationen zu den Kenntnissen mit Wertpapierveranlagungen" ergibt. Der niedrigere der beiden Werte bleibt unberücksichtigt. Für das Risikoverständnis einer bestimmten Stufe müssen aber nicht nur die entsprechenden Erfahrungen gegeben sein, sondern unbedingt auch entsprechende (theoretische) Kenntnisse.

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