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VO 2017/1991 zur Änderung der VO 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der VO 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum veröffentlicht

AktuellesBearbeiter: Rene KreislZFR 2017/298ZFR 2017, 618 Heft 12 v. 22.12.2017

Am 10. 11. 2017 wurde die VO 2017/1991 zur Änderung der VO 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds ("European Venture Capital Funds - EuVECA-VO") und der VO 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum ("European Social Entrepreneurships Funds - EuSEF-VO") im ABl der Europäischen Union veröffentlicht.11VO vom 25. 10. 2017, ABl L 293, 1 ff. Es handelt sich dabei um die erste Novelle zu den beiden Investmentfonds-VO seit deren Etablierung.22Vgl zur EuVECA-VO: Majcen, ÖBA 2013, 705, und zur EuSEF-VO: Forstinger, ÖBA 2013, 498. Siehe auch Kreisl, ZFR 2012, 136. Die neuen Vorschriften sind ab 1. 3. 2018 gültig (Art 3 erster Unterabs VO 2017/1991 ). Wesentlicher Regelungszweck ist eine Attraktivierung der beiden Fondstypen, die derzeit praktisch nur eine untergeordnete Rolle spielen:33Das offizielle ESMA-Register weist derzeit unionsweit gerade einmal sieben registrierte EuSEF und 129 EuVECA aus (https://registers.esma.europa.eu/publication/ [22. 11. 2017]). "Der Markt für qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum sollte geöffnet werden, um weitere Größenvorteile zu erschließen, die Transaktions- und Betriebskosten zu senken, den Wettbewerb zu erhöhen und den Anlegern bessere Wahlmöglichkeiten zu bieten" (ErwGr 4 VO 2017/1991 ). Dieses Ziel soll inhaltlich im Wesentlichen durch die folgenden Änderungen erreicht werden:

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