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Keine Bereitstellungsprovision nach fristgerechter Abstandnahme vom beantragten Kredit

JudikaturOGHBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2017/246ZFR 2017, 505 Heft 10 v. 19.10.2017

Leitsatz (der Redaktion)

Wird in einem E-Mail der kl Hausbank vom 13. 1. 2014 ausgeführt, dass die Unterlagen noch nicht vollständig seien, weshalb die Kreditunterlagen noch nicht ausgefertigt werden könnten, so ist die Beurteilung, dass es sich dabei um keine ausreichende Zusage der Kreditmittel gehandelt habe und die Frist für eine provisionsfreie Abstandnahme vom Darlehen noch nicht zu laufen begonnen habe, weshalb die spätere Mitteilung des Bekl, den Kredit nicht mehr zu benötigen, rechtzeitig erfolgt sei, nicht korrekturbedürftig. Der Kl gebührt somit keine Bereitstellungsprovision.

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