BörseG: § 48a Abs 1 Z 2 lit c, § 48c
Leitsätze (der Redaktion)
Vom Tatbild des Sendens falscher bzw irreführender Signale wird jedes kommunikative Verhalten erfasst, das mindestens an einen Empfänger gerichtet ist. Bei einem Interview mit einem Journalisten ist dies schon gegeben, da zu bedenken ist, dass der Journalist das Gespräch zum Zwecke der Weitergabe und Veröffentlichung führt. Der Umfang der Erklärung (ein Satz, wenige Zeilen oder ein umfangreicher Bericht) ist unerheblich, ebenso der Anlass der Erklärung (gezielte Information oder nebensächliche Erklärung).