ZaDiG: § 29 Abs 3
OGH 14. 1. 2016, 6 Ob 195/15t
Aus der Begründung des OGH
[...] Die zwischen den Parteien strittige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bekl lautet: Zahlungsanweisungen des Karteninhabers in Fremdwährungen werden zu einem von C***** gebildeten und auf der Webseite www.c*****.com veröffentlichten Kurs in € umgerechnet. Zu einer inhaltsgleichen Klausel (Ein Fremdwährungsumsatz wird von uns mit jenem Wechselkurs in € umgerechnet, der auf der Homepage www.d****.at abrufbar ist und zum Stichtag des Eingangszeitpunkts [Punkt 13.3] Gültigkeit hat.) hat der OGH jedoch bereits in der Entscheidung 1 Ob 105/14v (jusIT 2014/110 [Staudegger] = ÖBA 2015/2089 [Knyrim]) klargestellt, dass diese zumindest gegen § 29 Abs 3 ZaDiG verstoße, weil die dort Bekl überhaupt keinen Referenzwechselkurs und auch den Index oder die Grundlage für dessen Bestimmung nicht nennt; sie stelle allein auf einen Wechselkurs ab, der auf ihrer Homepage abrufbar ist.