TSchVG: § 9
Leitsätze (der Redaktion)
1. Gem § 9 Kuratorengesetz (Teilschuldverschreibungsgesetz, TSchVG) sind einzelne Anleihegläubiger nicht aktiv legitimiert, Ansprüche aus jenen Angelegenheiten geltend zu machen, die gemeinsame Rechte der Besitzer von Teilschuldverschreibungen betreffen. Für die Geltendmachung dieser Angelegenheiten kommt dem gerichtlich zu bestellenden Kurator (§ 1 TSchVG) ein Monopol zu.