Mit BGBl I 2016/22 wurde - basierend auf einem selbstständigen Antrag des Budgetausschusses des NR (1002 BlgNR 25. GP ) und nach entsprechendem Beschluss des NR - § 11 GSA-G um einen zweiten Absatz ergänzt, der wie folgt lautet:
Mit BGBl I 2016/22 wurde - basierend auf einem selbstständigen Antrag des Budgetausschusses des NR (1002 BlgNR 25. GP ) und nach entsprechendem Beschluss des NR - § 11 GSA-G um einen zweiten Absatz ergänzt, der wie folgt lautet: