WAG 2007: § 24 Abs 1 und 2 Z 2, § 35 Abs 1, § 95 Abs 2 Z 1 und 2
Leitsätze (der Redaktion)
§ 24 Abs 2 Z 2 zweiter Satz WAG legt fest, in welcher Art und Weise eine Unterrichtung des Rechtsträgers erfolgen kann. Unumstößlich ist, dass es nach dieser Bestimmung zu einer unverzüglichen Unterrichtung des Rechtsträgers kommen muss. Dies bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Dabei wird auf die im Subjektiven liegende Zumutbarkeit alsbaldigen Handelns abgestellt. Eine lediglich monatlich zusammengefasste Meldung kann jedenfalls nicht unter den Begriff "unverzüglich" fallen. Das Element "unverzüglich" ist elementares Element dieser Bestimmung. Ein Rechtsträger kann sich nicht auf andere angewandte Praktiken zurückziehen.