ABGB: § 871
Leitsätze (der Redaktion)
Keine Irrtumsanfechtung in Bezug auf einen "Hand-shake-Vertrag", wenn infolge eines Eingabefehlers die vom AG unrichtig dargestellte Nettopension (bei richtiger Bruttopension) der Ermittlung der günstigsten Variante für die Frage des Nachkaufs von Versicherungszeiten diente. Eine bestimmte Höhe der Nettopension war nicht Vertragsinhalt.