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Abberufung eines Bankvorstandes - Parteistellung im Abberufungsverfahren geboten!**Der Aufsatz ist inspiriert durch Abberufungsverfahren, in denen Ernst Brandl als Vertreter der betroffenen Vorstände eingeschritten ist; für die Veröffentlichung wurden keine geldwerten Vorteile gewährt.

BeiträgeDr. Ernst Brandl, LL.M. (Chicago), M.B.A. (Harvard) , PD Dr. Nicolas RaschauerZFR 2016/54ZFR 2016, 107 Heft 3 v. 21.3.2016

Verfahren um die Abberufung eines Bankvorstandes, oft medienwirksam ausgetragen, rücken zentrale - und folgenschwere - Aufsichtsmittel der FMA in den Blickpunkt der Öffentlichkeit, deren juristische Ausgestaltung bei näherer Betrachtung einige interessante Fragen aufwirft. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich insb mit der Kompetenz der FMA, Banken aufzutragen, ihre Vorstände mangels Zuverlässigkeit11Zum Begriff und zur umfangreichen Judikatur zum Zuverlässigkeitsbegriff siehe zB Brandl/Kalss, Die "erforderlichen Eigenschaften" von Geschäftsleitern eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, ÖBA 2000, 943. abzuberufen. Er geht außerdem der Frage nach, ob dem betroffenen Geschäftsleiter im Abberufungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist.

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