Mit BGBl II 2015/435 wurde die KapitalpufferV der FMA im BGBl kundgemacht.1 Die Verordnung setzt Empfehlungen des FMSG um und berücksichtigt gutachtliche Äußerungen der OeNB.
Mit BGBl II 2015/435 wurde die KapitalpufferV der FMA im BGBl kundgemacht.1 Die Verordnung setzt Empfehlungen des FMSG um und berücksichtigt gutachtliche Äußerungen der OeNB.