Mit Erlass des BMF vom 23. 12. 2015, BMF-280000/0208-IV/3/2015, wurden Erläuterungen zum Kapitalabfluss-MeldeG (Art 3 BGBl I 2015/116) veröffentlicht. Die österreichische Kreditinstitute treffende Meldepflicht für Kapitalabflüsse dient dazu, Kapitalabflüsse von österreichischen Konten und Depots ins Ausland zu entdecken und damit sicherzustellen, dass Umgehungshandlungen verhindert werden. Meldepflichtig sind Kapitalabflüsse von Beträgen von mindestens 50.000 € von Konten oder Depots natürlicher Personen, ausgenommen Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern.