Art 32 MAR1 verpflichtet zur Einrichtung von Systemen, die eine Meldung von Verstößen gegen die MAR oder von Verdachtsmomenten an die zuständigen Behörden ermöglichen. Eine Durchführungsrichtlinie der Kommission vom 17. 12. 20152 konkretisiert die Elemente eines derartigen Whistleblowing-Systems und das Meldeverfahren. Das Instrument der Richtlinie wurde gewählt, um den Mitgliedstaaten eine Einpassung der Meldeverfahren in die jeweiligen nationalen Systeme zu ermöglichen.3