vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Durchführungsrichtlinie zur MAR über Whistleblowing-Systeme

AktuellesUnionsrechtBearbeiterin: Dr. Mona Philomena Ladler, Bakk.ZFR 2016/47ZFR 2016, 98 Heft 2 v. 24.2.2016

Art 32 MAR11 VO (EU) 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 4. 2014 über Marktmissbrauch, ABl L 2014/173, 1 (in der Folge: MAR). verpflichtet zur Einrichtung von Systemen, die eine Meldung von Verstößen gegen die MAR oder von Verdachtsmomenten an die zuständigen Behörden ermöglichen. Eine Durchführungsrichtlinie der Kommission vom 17. 12. 201522DurchführungsRL (EU) 2015/2392 der Kommission vom 17. 12. 2015 zur VO (EU) 596/2014 hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese VO, ABl L 2015/332, 129 (in der Folge: DRL). konkretisiert die Elemente eines derartigen Whistleblowing-Systems und das Meldeverfahren. Das Instrument der Richtlinie wurde gewählt, um den Mitgliedstaaten eine Einpassung der Meldeverfahren in die jeweiligen nationalen Systeme zu ermöglichen.33ErwGr 14 DRL.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte