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Verjährung: Gehörige Fortsetzung des Verfahrens liegt vor, wenn der Kläger keine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt

JudikaturOGHBearbeiter: Mag. Ulrich E. PalmaZFR 2016/39ZFR 2016, 83 Heft 2 v. 24.2.2016

ABGB: § 1497

OGH 30. 6. 2015, 10 Ob 13/15g

Aus der Begründung des OGH

Über Vermittlung der Bekl und nach Beratung durch deren Mitarbeiter Ing. W***** erwarb die Kl im Mai 2007 um 20.000 € Immofinanz- und Immoeast-Aktien. Als sie einen Kursverfall dieser Aktien 2008/2009 zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt wahrnahm, stellte sie erstmals fest, dass sie mit diesen Aktien ein Finanzprodukt erworben hatte, das weder dem Inhalt der Beratung des Ing. W***** noch vom Risiko und der Risikostreuung im "Portfolio" her dem entsprach, was sie 2007 hatte erwerben wollen. Sie hat insgesamt 848,83 € an Dividendenausschüttungen erhalten.

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