RL 2004/39/EG : Art 1 ff
Leitsätze (der Redaktion)
Devisengeschäfte, die im Rahmen der Gewährung eines Darlehens in Fremdwährung durchgeführt werden, stellen Tätigkeiten dar, die zur Bereitstellung und Rückzahlung des Darlehens akzessorisch sind. Diese Geschäfte haben allein den Zweck, die Durchführung der Hauptpflichten des Darlehensvertrags zu ermöglichen.