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Prinzipien der kollektiven Vermögensanlage. Von Dirk A. Zetsche. Mohr Siebeck, Tübingen 2015. 1004 Seiten, 159 €.

RezensionenBearbeiter: Rene KreislZFR 2016/28ZFR 2016, 49 Heft 1 v. 19.1.2016

Funktionstüchtige Kapitalmärkte stellen auch in der Zeit nach der Finanzkrise eine unverzichtbare Voraussetzung für eine moderne Marktwirtschaft dar. Formen der kollektiven Vermögensanlage spielen dabei eine unverzichtbare Rolle: Sie bündeln die liquiden Mittel einer Vielzahl von Investoren und stellen diese Unternehmungen mit einem mittel- und langfristigen Finanzierungsbedarf zur Verfügung. In der vorliegenden Arbeit, die im Wintersemester 2011/2012 von der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf als Habilitationsschrift angenommen wurde, setzt sich Dirk A. Zetsche, derzeit Inhaber des Propter Homines Lehrstuhls für Bank- und Finanzmarktrecht an der Universität Liechtenstein, grundlegend mit den Regelungsprinzipien kollektiver Vermögensanlagen aus der Perspektive des Privatrechts, der Rechtsökonomie und der Rechtsethik auseinander. Die wesentlichen Aussagen werden durch Vergleiche verschiedener, aus ökonomischer Sicht für das Themengebiet besonders bedeutsamer Rechtsordnungen11Dass hier die Vorschriften des österreichischen Rechts nicht berücksichtigt wurden, ist für den österreichischen Rechtsanwender schmerzlich, im Hinblick auf die untergeordnete Bedeutung Österreichs als Fondsstandort aber wohl nur konsequent. überprüft. Zetsche versteht dabei kollektive Vermögensanlagen als Informations- und Marktintermediäre (Finanzintermediäre "im weiteren Sinn" ),22 Zetsche 134. die in der Lage sind, Gelder einer Vielzahl von Anlegern zu bündeln und damit unterschiedlichste Anlagestrategien zu verfolgen, ohne auf bestimmte Finanzinstrumente beschränkt oder notwendigerweise am Grundsatz der Risikostreuung ausgerichtet zu sein.33"Die kollektive Vermögensanlage ist der Einsatz von Vermögenswerten für eine gewisse Dauer im Wege der Vermögensfremdverwaltung auf gemeinschaftliche Rechnung mehrerer Anleger mit dem Ziel der Erzielung von Erträgen oder Wertzuwächsen" (Zetsche 145). Dies entspricht inhaltlich der Definition eines "Alternativen Investmentfonds" (AIF) nach Art 4 Abs 1 lit a AIFM-RL.44RL 2011/61/EU v 8. 6. 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der RL 2003/41/EG und 2009/65/EG und der VO 1060/2009 und 1095/2010, ABl L 174/1. Vgl dazu Tollmann in Dornseifer et al, AIFM-RL Kommentar Art 4 Rz 35.

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