BWG: § 40 Abs 1 Z 5, § 40 Abs 2d und 2e, § 98 Abs 5
Leitsätze (der Redaktion)
§ 40 Abs 1 Z 5 BWG hält fest, dass die Identifizierungspflicht auch dann besteht, wenn Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit der erhaltenen Kundenidentifikationsdaten bestehen. Hier ist eine neuerliche Identifizierung durchzuführen. Wird die Echtheit der Daten bezweifelt, dann sind weitere Dokumente, Daten oder andere Informationen von glaubwürdigen und unabhängigen Stellen heranzuziehen. Ist dennoch keine Identifizierung im notwendigen Maß möglich, so hat das Kreditinstitut gem § 40 Abs 2d BWG vorzugehen und die bestehende Geschäftsbeziehung zu beenden. Dies gilt für bereits bestehende