KSchG: § 25d
OGH 28. 4. 2015, 10 Ob 24/15z
Aus der Begründung des OGH
Die erstbekl Gesellschaft betrieb ein Bauunternehmen. Laut der Aktenlage wurde sie von Ottokar L***** in Großbritannien mit dem Hauptsitz in R***** Hampshire gegründet und ins britische Firmenbuch eingetragen. Ottokar L***** war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. 2008 erfolgte die Eintragung beim Firmenbuch des LG Eisenstadt mit einer Niederlassung in W*****. Da Ottokar L***** wegen eines Konkurses die Geschäftsführertätigkeit in Österreich nicht mehr ausüben konnte, fungierte vorerst Ing. Gerald S***** als handelsrechtlicher Geschäftsführer; der Zweitbekl übte schon damals die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers aus und war zusätzlich auf Werkvertragsbasis für die Gesellschaft als Bauleiter tätig. Am 12. 9. 2012 wurde der Zweitbekl auf Ersuchen des Ottokar L***** als Nachfolger des Ing. Gerald S***** auch handelsrechtlicher Geschäftsführer. Dennoch war Ottokar L***** (weiterhin) alleinverantwortlich für die Kontakte zu den Kunden, die Kalkulation der Aufträge und Angebote sowie deren Unterfertigung. Der Zweitbekl übte demgegenüber seine bisherige Funktion als Bauleiter aus. Entgegen der Zusicherung des Ottokar L***** anlässlich der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführerstellung kam es nie dazu, dass der Zweitbekl Einsicht in Buchhaltungsunterlagen, Baustellenabrechnungen und Kalkulationen erhielt. Er hatte keine Zeichnungsbefugnis für das Firmenkonto; über diese verfügte allein Ottokar L*****.