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Anlegerschaden - Verjährung bei Zurechnung des Anlageberaters zur Bank

JudikaturOGHBearbeiter: RA MMag. Dr. Florian LinderZFR 2016/13ZFR 2016, 28 Heft 1 v. 19.1.2016

ABGB: §§ 1295

OGH 23. 4. 2015, 1 Ob 6/15m

Rechtliche Beurteilung

1. Die Grundsätze zur Beurteilung der Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach § 1489 ABGB sind in der Rsp gesichert (RIS-Justiz RS0034951; RS0034374; 7 Ob 18/13t). Danach beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn dem Geschädigten der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden sind. Lehre und Rsplegen diese Bestimmung dahin aus, dass dies der Fall ist, wenn der Sachverhalt dem Geschädigten so weit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann, also in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RIS-Justiz RS0034524; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1489 Rz 3; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 § 1489 Rz 9). Das bedingt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und - bei verschuldensabhängiger Haftung - auch die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen (RIS-Justiz RS0034524 [T14; T27; T29]; RS0034951 [T2; T5; T7; T31]). Wann eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, ist jedenfalls nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0034524 [T23]).

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