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Kaskoversicherung

JudikaturOGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Michael GruberZFR 2016/221ZFR 2016, 492 Heft 10 v. 21.10.2016

Leitsätze (der Redaktion)

Nach Art 2.1 ABBKF umfasst die Kaskoversicherung die Beschädigung des Fahrzeugs "durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und Bruchschäden sind daher nicht versichert".Für die Abgrenzung zwischen einem - von der Kaskoversicherung nicht umfassten - Betriebsschaden und einem Unfallschaden ist entscheidend, ob das Schadensereignis mit Rücksicht auf den Verwendungszweck des Fahrzeugs im Allgemeinen oder im Einzelfall dem Betriebsrisiko zugerechnet werden kann. Ein Betriebsschaden liegt vor, wenn der Schaden durch eine Einwirkung entstand, dem das Kfz gewöhnlich ausgesetzt ist und die es ohne Weiteres überstehen muss. Entscheidend ist daher, ob sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist; die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird. Demgegenüber liegt bei einem Unfall ein außergewöhnliches Ereignis vor. Um von einem Unfall sprechen zu können, muss hinzukommen, dass nach der Art, wie der versicherte Gegenstand im konkreten Fall verwendet wird, das schädigende Ereignis außergewöhnlich erscheint, sodass mit ihm vorher nicht zu rechnen war. Kein Kriterium für den Unterschied zwischen den Begriffen "Unfall" und "Betriebsschaden" ist, ob das Ereignis durch ein Verhalten des jeweiligen Kraftfahrzeuglenkers verursacht wird. Das Berühren der Hochspannungsleitung mit dem nicht zur Gänze abgesenkten Kranarm zählt nicht zu den für den bestimmungsgemäßen Einsatz eines mit einem Ladekran versehenen Lkw adäquaten Risiken, die dieser ohne Weiteres überstehen muss.

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