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Beweislast für Kausalzusammenhang bei pflichtwidrigem Überweisungsauftrag

JudikaturOGHBearbeiter: RA MMag. Dr. Florian LinderZFR 2015/175ZFR 2015, 331 Heft 7 v. 15.7.2015

ABGB: §§ 1295 ff

OGH 19. 11. 2014, 3 Ob 166/14d

Rechtliche Beurteilung

Die Kl hat zwar Pflichtverletzungen der bekl Bank im Zusammenhang mit einem Überweisungsauftrag nachgewiesen (ua Unterlassung einer Anfrage, ob es sich beim Konto des Empfängers um ein Treuhandkonto handelt), nicht aber den Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung und dem eingetretenen Schaden (das Geld wurde veruntreut). Nach herrschender oberstgerichtlicher Rsp trifft die Beweislast dafür, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln nicht eingetreten wäre, den Geschädigten (RIS-Justiz RS0022900 [T11]). Die von der Revision ins Treffen geführten Entscheidungen 1 Ob 223/01b (RIS-Justiz RS0022900 [T12]) und 6 Ob 72/08v (RIS-Justiz RS0022913 [T10]) sind vereinzelt geblieben. Beide Senate judizieren nunmehr im Sinn der einhelligen jüngeren Rsp (1 Ob 148/14t und 6 Ob 231/10d).

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