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EZB legt Voraussetzungen für die Anrechnung von Zwischengewinnen als hartes Kernkapital fest

AktuellesUnionsrechtBearbeiter: RA Dr. Bernd FletzbergerZFR 2015/123ZFR 2015, 243 Heft 5 v. 18.5.2015

Am 4. 2. 2015 hat die EZB mit einer entsprechenden Entscheidung11Decision (EU) [2015/XX] of the ECB of 4 February 2015 on the conditions under which credit institutions are permitted to include interim or year-end profits in Common Equity Tier 1 capital in accordance with Article 26(2) of Regulation (EU) No 575/2013 (ECB/2015/4), abrufbar unter www.bankingsupervision.europa.eu (Stand: 26. 3. 2015). umfassende Auflagen für die Anrechnung von Zwischen-

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gewinnen als hartes Kernkapital (CET1-Kapital) veröffentlicht. Der Beschluss gilt für bedeutende Kreditinstitute im Euroraum, die die EZB im Rahmen der SSM-Verordnung direkt beaufsichtigt (Art 1 Z 1 der Entscheidung).

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