InvFG 2011: §§ 2, 49 Abs 1, § 137 Abs 1 Z 3 iVm Abs 3, § 190 Abs 2 Z 1
VStG: §§ 5, 9 Abs 1
Leitsätze (der Redaktion)
Verwaltungsstrafe iHv jeweils 1.000 € an die Geschäftsleiter einer KAG wegen einer um 10 Tage verspäteten Vorlage des Halbjahresberichts eines OGAW an die FMA (statt am 30. 9. 2012 erfolgte die Vorlage erst am 10. 10. 2012). Die Berichtspflicht dient der FMA zur Beaufsichtigung der KAG. Die Berichte werden sowohl für die stichprobenartige Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen als auch für die Analysetätigkeit der FMA verwendet. Werden Bestimmungen verletzt, muss die FMA zeitnah einschreiten können, um Anlegerinteressen schützen zu können und eine Schädigung des Kapitalmarktes hintanzuhalten. Durch die unterlassene Berichtspflicht ist es der FMA erst verspätet möglich gewesen, der Aufsichtstätigkeit nachzukommen. Die KAG übermittelte im gesamten Kalenderjahr 2012 an die FMA 194 Halbjahresberichte; lediglich in einem Fall (0,52 %) erfolgte die Übermittlung um 10 Tage zu spät.