BWG: § 1 Abs 1 Z 3, § 4 Abs 1, § 98 Abs 1
ABGB: §§ 983, 984 Abs 1 und 2
Leitsätze (der Redaktion)
Um ein Verhalten unter § 1 Abs 1 Z 3 BWG ("Kreditgeschäft", wobei darunter sowohl Geldkredit- als auch Geldarlehensverträge verstanden werden) zu subsumieren, ist als zivilrechtliche Vorfrage zu klären, ob der Vertrag als Darlehensvertrag iSd ABGB einzustufen ist. Nach der Rsp sowohl des VwGH als auch des OGH ist ein Darlehen dadurch gekennzeichnet, "dass jemandem eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen mit der Verpflichtung übergeben wird, nach einer gewissen Zeit ebenso viel von derselben Gattung und Güte zurückzugeben". Dabei bildet die Rückzahlungsverpflichtung einen wesentlichen Bestandteil des Darlehensvertrages. Es kommt also bei der Abgrenzung zu anderen Vertragskonstruktionen (Vorschuss, Beteiligung, Kauf auf Borg etc) der Rückzahlungsverpflichtung ein hohes Maß an Bedeutung zu.