ABGB: §§ 1295 ff
OGH 27. 11. 2014, 2 Ob 181/14b
Rechtliche Beurteilung
1.1. Der OGH hat in der Entscheidung 4 Ob 129/12t die Auffassung vertreten, dass eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes ("kundennäheres") Wertpapierdienstleistungsunternehmen dann haftet, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte. Sei ein Berater derart in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden, würden de-