Das BVwG hat in zwei jüngst ergangenen Beschlüssen1 infolge zweier (inhaltlich im Wesentlichen gleichlautender) Beschwerdevorentscheidungen der FMA den Vorlageanträgen der jeweils betroffenen antragstellenden Kreditinstitute gem § 22 Abs 2 FMABG aufschiebende Wirkung (aW) zuerkannt. Die - nach Ansicht des Verfassers zutreffenden - Entscheidungen des BVwG sind aus den im folgenden Beitrag dargestellten Gründen bemerkenswert und es wert, ein wenig detaillierter analysiert zu werden.