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BVwG: Strafe gegen WPF wegen Heranziehens eines vgV ohne Gewerbebewilligung

JudikaturBVwGBearbeiter: Mag. Rainer WolfbauerZFR 2015/70ZFR 2015, 145 Heft 3 v. 17.3.2015

WAG 2007: § 5 Abs 2 Z 1, § 28 Abs 1, 4 und 5, § 95 Abs 2 Z 1

GewO 1994: § 136a

Leitsätze (der Redaktion)

Zieht eine Wertpapierfirma (WPF) im Zeitraum 28. 5. 2011 bis 30. 9. 2011 einen vertraglich gebundenen Vermittler (vgV) als "Poolpartner" heran, obwohl dieser in diesem Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung verfügt, nachdem seine Berechtigung nach § 136a GewO am 25. 8. 2011 gelöscht wurde, fällt der WPF erst am 30. 9. 2011 anlässlich einer routinemäßigen Prüfung das Fehlen der Gewerbebewilligung auf, kündigt sie noch am selben Tag den Poolvertrag fristlos und meldet den vgV aus dem FMA-Register

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