ABGB: §§ 888, 879, 915
KSchG: § 6
Leitsätze (der Redaktion)
Bei der außerordentlichen Kündigung zur Beendigung des Kreditverhältnisses genügt bereits ein in der Person eines Gesamtschuldners vorliegender wichtiger Grund (in concreto: wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse) für die Kündigung gegenüber allen Kreditnehmern.