InvFG 1993: § 26
Befinden sich Verwaltung und Verwahrung eines ausländischen Fondsvermögens de facto in einer Hand, stellt das eine wesentliche Risikoerhöhung für potenzielle Anleger dar.
Liegt dieser Umstand tatsächlich vor, enthält der Verkaufsprospekt für den Fonds aber nur vage Aussagen über die Möglichkeit eines solchen Umstandes, stellt der Prospekt das damit bestehende Risiko nicht ausreichend iSd § 26 Abs 2 InvFG 1993 dar. Hat die Prospektkontrollorin, obwohl sie um die tatsächliche Situation wusste, den Prospekt gebilligt, haftet sie aus Anlass grob sorgfaltswidriger Kontrolltätigkeit jenen Anlegern, für deren Anlageentscheidung diese Mangelhaftigkeit des Prospekts kausal war. Denn sie müsste wissen, dass es sich dabei um einen zentral risikoerhöhenden Umstand handelt, der angeführt werden müsste - zumindest, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, eine Großbank war.