Zum Schutz der Anleger, denen gegenüber Wertpapierdienstleistungen erbracht wurden, sah § 20 WAG 1996 entweder eine Mindestkapitalausstattung des Unternehmens oder den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vor. § 20 WAG 1996 stellt insoweit ein Schutzgesetz zugunsten der Anleger dar.
OGH 28. 8. 2014, 6 Ob 32/14w