WAG 2007: § 34 Abs 1, § 35 Abs 1 bis 4, § 96 Abs 2
Interessenkonflikte- und Informationen für Kunden-Verordnung - IIKV: § 2
Leitsätze (der Redaktion)
Eine räumliche Abteilung des Büros von Eigen- und Kundenhandel in Form von 1,1 m hohen Büroschränken und dadurch, dass einzelne Tische der beiden Abteilungen nicht unmittelbar aneinandergereiht waren, ist angesichts des Umstandes, dass keine weiteren Maßnahmen zur Abgrenzung der beiden Bereiche bei insgesamt 15 Mitarbeitern in einem Großraumbüro gesetzt wurden, nicht ausreichend. Bei solchen räumlichen Verhältnissen kann der einzelne Mitarbeiter seine Geschäfte nicht vertraulich, also ohne Möglichkeit der Wahrnehmung durch Dritte, abwickeln, zumal keine sonstigen Sicherheiten zur Gewährleistung von Vertraulichkeit eingebaut waren.