RL 2003/71/EG idF RL 2008/11/EG : Art 2, 3
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Nach Art 3 Abs 1 der ProspektRL (RL 2003/71/EG idF RL 2008/11/EG ) gestatten die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet kein öffentliches Angebot von Wertpapieren ohne vorherige Veröffentlichung eines Prospekts. Diese Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts vor jedwedem öffentlichen Angebot von Wertpapieren gilt nicht für eine Zwangsversteigerung von Wertpapieren. Eine Veräußerung von Wertpapieren im Wege eines Zwangsvollstreckungsverfahrens fällt nicht in den Rahmen der mit der ProspektRL verfolgten Ziele und damit nicht in deren Geltungsbereich. Dies führt zu keiner Diskriminierung im Hinblick auf freiwillige Verkäufe solcher Papiere, weil die Situation der Anleger, die Wertpapiere im Kontext einer Zwangsversteigerung erwerben, nicht mit der von Anlegern vergleichbar ist, die solche Papiere im normalen Rahmen eines öffentlichen Angebots iSv Art 2 Abs 1 Buchst d der ProspektRL erwerben.