ABGB: §§ 1356, 1364
OGH 29. 9. 2014, 8 Ob 86/14a
Aus der Begründung des OGH
1. Die Bestimmungen des ABGB über die Bürgschaft sind auf die Wechselbürgschaft grundsätzlich nicht anwendbar (RIS-Justiz RS0032174). Die Übernahme einer Wechselbürgschaft begründet eine Haftung nach bürgerlichem Recht nur dann, wenn dies vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung wurde hier weder behauptet, noch bieten die vorgelegten Urkunden dafür einen Anhaltspunkt.