BWG: § 2 Z 72, § 40b Abs 1 Z 1 und 2, § 41 Abs 4 Z 1, § 98 Abs 5
Leitsätze (der Redaktion)
Ein in der Bank installiertes Verfahren zur Risikobewertung von Ferngeschäftsbeziehungen, das es aufgrund von systematischen Falscheinstufungen ermöglicht, in der tatsächlichen Risikobewertung Ferngeschäfts-Kunden letztlich als "mittleres Risiko" bzw sogar "geringes Risiko" auszuweisen, ist entgegen § 41 Abs 4 Z 1 BWG nicht angemessen und geeignet. Im konkreten Fall befanden sich im Gesamtkundenbestand 49 Kunden, deren Geschäftsbeziehungen zur Bank im Wege des Ferngeschäfts begründet wurden. Davon waren 28 Kunden (mit Herkunft aus verschiedenen Ländern wie USA, Russische Föderation, Kanada, UK und Deutschland) in der Risikoklasse "medium risk" und ein weiterer US-Kunde trotz Risikofaktors "complex structure" in die Risikoklasse "low risk" eingestuft. Geschäftsbeziehungen, die als Fernabsatzgeschäft begründet werden, das sind nach dem Gesetz (§ 40b Abs 1 Z 1 BWG) jene, in denen der Kunde oder seine vertretungsbefugte Person nicht