Die Abgrenzung der Privatplatzierung vom prospektpflichtigen öffentlichen Angebot ist als Grundlagenfrage des Kapitalmarktrechts seit der Stammfassung des Kapitalmarktgesetzes Gegenstand eines kontroversen Meinungsstreits. In den letzten Jahren hat der OGH zu dieser Rechtsfrage eine bisher großteils unbeachtete Abgrenzungstheorie anhand objektiver Abgrenzungsmerkmale entwickelt. Die nachfolgende Untersuchung dieser obiter dicta herausgebildeten Abgrenzungsmerkmale setzt eine dogmatische Auseinandersetzung mit dem "öffentlichen Angebot" als zentralem Tatbestand der Prospektpflicht unter Berücksichtigung des Schutzzwecks kapitalmarktrechtlicher Publizitätspflichten voraus. Deutlich wird dabei, dass taugliche Abgrenzungsmerkmale einem objektiven Normmaßstab genügen müssen, da eine Abgrenzung der Privatplatzierung allein nach der subjektiven Absicht des Emittenten weder einen hinreichend Anlegerschutz noch einen ausreichenden Funktionsschutz des Kapitalmarkts gewährleistet.