BWG: § 1 Abs 1 Z 3, § 1 Abs 1 Z 18 lit b, § 4 Abs 7
1. Die Veröffentlichung nach § 4 Abs 7 BWG hat unter Berücksichtigung des Anlegerschutzes und der Schadensabwehr den Zweck, die Öffentlichkeit vor dem Abschluss von Finanzgeschäften mit Personen, die (Bank-)Geschäfte ohne Konzession und somit rechtswidrig betreiben, zu warnen.