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Der Tippgeber

BeiträgeUniv.-Prof. Dr. Michael GruberZFR 2014/230ZFR 2014, 356 Heft 8 v. 22.12.2014

Das reglementierte Gewerbe des Versicherungsvermittlers (§ 94 Z 76, § 137 ff GewO 1994)11Paragrafen ohne Gesetzeszitat weisen künftig auf die GewO 1994 idgF hin. ist vom freien Gewerbe des Tippgebers (§ 376 Z 18 Abs 8) abzugrenzen. Nun liegt dazu ein erstes Urteil des BGH vor.

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