Eine DurchführungsVO der Europäischen Kommission vom 27. 8. 2014 spezifiziert das Prozedere der Ausübung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit von Kreditinstituten.1 Festgelegt werden Standardformulare, -meldebögen und -verfahren hinsichtlich der Errichtung einer Zweigstelle eines dem Europäischen Pass unterliegenden Kreditinstituts, der Änderung von Zweigstellendaten wie auch der Notifizierung einer Dienstleistungserbringung im Rahmen des Europäischen Passes. Kreditinstitute haben eine Zweigstellennotifizierung fortan mittels eines vereinheitlichten Formulars an die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes bekannt zu geben, welche die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben überprüft. Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates sind gem Art 35 Abs 3 CRD IV-RL binnen dreier Monate über die geplante Tätigkeit zu benachrichtigen (Formular II), wobei die Frist ab Eingang der vollständigen und richtigen Notifikation des Kreditinstituts läuft. Sollten sich im Gastland aus Gründen des Allgemeininteresses Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit ergeben, sind das Kreditinstitut und die zuständigen Behörden des Herkunftslandes schriftlich zu informieren.